§1 Beauftragung
Wir, die Auftragnehmer, sind vom Verkäufer, dem Auftraggeber, oder einem Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Vertrag genannten Bedingungen anzubieten.
§2 Weitergabe von Informationen
Alle Informationen des Auftragnehmers sind vertraulich und nur ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe von Unterlagen des Auftragnehmers an Dritte ist untersagt. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zusage durch den Auftragnehmer. Kommt infolge unbefugter Weitergabe von Informationen ein anderweitiger Vertrag zustande, so ist der Auftraggeber verpflicht, uns Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Provision zu zahlen.
§3 Angaben des Verkäufers
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass seine mündlichen und schriftlichen Informationen auf den vom Verkäufer stammenden Angaben beruhen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung übernommen wird.
Der Verkäufer selbst hat alle Angaben, die er den Auftragnehmer übergibt, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Bei Fehlern haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Mögliche Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch drei Jahre nach Auftragsbeendigung.
§4 Informationspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Abschluss eines möglichen Kaufvertrages den Namen und die Anschrift des vorgesehenen Käufers dem Auftragnehmer bekannt zu geben und nachzufragen, ob dieser durch die Vermittlungstätigkeit des Auftragnehmers auf das Objekt aufmerksam gemacht wurde.
§5 Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis für das Objekt zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zu gute kommen (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen etc.), nicht jedoch Nebenkosten.
Der Provisionsanspruch entsteht und ist fällig mit Abschluss des Kaufvertrages. Dies gilt auch, wenn dieser erst nach Beendigung des Auftrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.
Dies gilt auch:
- für einen Vertrag der dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht,
- für einen Vertragsabschluß über ein anderes vergleichbares Objekt des Auftraggebers oder
- für einen Vertragsabschluß durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter enger Verbindung steht.
§6 Doppeltätigkeit
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für beide Vertragspartner entgeltlich tätig zu werden.
§7 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers wird begrenzt auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftraggeber durch den Auftragnehmer einen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schäden des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt an dem die Schaden auslösenden Handlung begangen wurde. Für den Fall, dass im einzelnen Fall die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als die oben genannte Frist ist, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§9 Gerichtsstand
Für alle aus dem geschlossenen Vertrag herrührende Ansprüche wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart, sofern die Vertragspartner Kaufleute sind.
§10 Vertragsabschluss des Auftragebers mit dem Käufer
Die Kaufpreiszahlung erfolgt inklusive eventueller Nebenleistungen direkt an den Verkäufer oder, je nach Vereinbarung im Kaufvertrag, ggf. an ein Anderkonto des Notars. Der Auftragnehmer ist berechtigt, beim Vertragsabschluß anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Die Provisionsvereinbarung wird in den Kaufvertrag aufgenommen.
§11 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sein sollten, so soll die Wirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt bleiben.
Die ungültige Bedingung soll von den Vertragspartnern durch eine dem Sinn dieser Bedingung wirtschaftlich entsprechende Regelung ersetzt werden, die den übrigen Bedingungen nicht entgegen spricht.